Erlass vom 20.12.1999
Ministerium des Innern und Sport im Saarland
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Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt
Am 18./19. November 1999 hat die Innenministerkonferenz eine Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses ergeht folgende Anordnung nach § 32 AUSLG:
1. Personenkreis
Asylbewerberfamilien und abgelehnten Vertriebenenbewerbern mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden, wenn sie vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, seitdem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt haben. Dabei muss der Ausländer mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält.
Familien im Sinne dieser Regelung sind sowohl Ehegatten als auch alleinstehende Personen mit mindestens einem Kind, das am 19. November 1999 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Es ist ausreichend, wenn ein Elternteil und ein Kind, das am 19. November 1999 noch minderjährig war, vor dem Stichtag 1. Juli 1993 eingereist ist.
Im Bundesgebiet geborene Kinder müssen vor dem 19. November 1999 geboren sein. In diesem Fall muss mindestens ein Elternteil vor dem Stichtag 1. Juli 1993 eingereist sein.
Zusätzlich wird gefordert, dass die Familie seit ihrer Einreise in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben muss. Dieser Begriff ist weiter gehender als die familiäre Lebensgemeinschaft und setzt das Wohnen in einer gemeinsamen Wohnung voraus.
In die Regelung können - sofern daneben noch mindestens ein minderjähriges Kind im Familienverband lebt - auch die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet volljährig gewordenen Kinder einbezogen werden, die eine Ausbildung durchlaufen, die zu einem anerkannten Bildungsabschluss (Schule, Studium) bzw. Ausbildungsabschluss führt oder die bereits beruflich eingegliedert sind. Eine Einbeziehung dieses Personenkreises setzt jedoch voraus, dass die Kinder im Zeitpunkt ihrer Einreise noch minderjährig waren und sie seit ihrer Einreise in häuslicher Gemeinschaft mit den übrigen Familienmitgliedern leben.
Alleinstehende Personen und Ehegatten ohne minderjährige Kinder, die vor dem 1. Januar 1990 eingereist sind oder sich zuvor im Beitrittsgebiet aufgehalten haben, können ebenfalls in die Bleiberegelung einbezogen werden.
2. Voraussetzungen
Neben der Erfüllung der Passpflicht setzt die Einbeziehung in die Regelung das Vorliegen folgender Integrationsbedingungen am 19. November 1999 voraus:
- Der Lebensunterhalt der Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert. Dies bedeutet grundsätzlich, dass eine andere Sicherung des Lebensunterhaltes, insbesondere durch Zuwendungen dritter Personen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, nicht ausreichend ist. Verpflichtungserklärungen nach § 84 AusLG oder Bankbürgschaften genügen nicht.
Sofern der Lebensunterhalt am 19. November 1999 nicht durch die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit gesichert war, bitte ich wie folgt zu verfahren:
Die Personen, die von dem im Vorgriff auf eine mögliche Altfallregelung verfügten Abschiebestopp begünstigt waren [Erlass vom 1. Februar 1999, B 5-5510/1 (Altfall)], waren angehalten, rechtzeitig den Nachweis zu erbringen, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes eine Arbeitsstelle in Aussicht haben. Insoweit sollte bei den Personen, die sich bis zum Stichtag 19. November 1999 tatsächlich um eine konkrete Arbeitsstelle bemüht haben und eine entsprechende Bescheinigung des potenziellen Arbeitgebers innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vorsprache vorlegen können, eine Einbeziehung in die Bleiberegelung ermöglicht werden.
Sobald die Bescheinigung vorgelegt ist, wird ihm eine zunächst bis auf drei Monate befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt. Nachdem die Arbeitsberechtigung erteilt ist, besteht die Möglichkeit, die beabsichtigte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Bei Ausübung der Erwerbstätigkeit ist die Aufenthaltsbefugnis nach deren Ablauf zunächst um weitere sechs Monate zu verlängern. Danach kann dem Ausländer jeweils eine auf längstens zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. "
Dies gilt jedoch nur für diejenigen Ausländer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 6 Jahre im Bundesgebiet lebten, da ein Ausländer nach § 286 Abs. 1 Nr. 1 b Arbeitsförderungsgesetz nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung erwirbt, wenn er sich seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.
Ausnahmen können in besonderen Härtefällen gemacht werden:
- Bei Auszubildenden in anerkanntem Lehrberuf,
- bei Ausländerfamilien mit Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind. Dies ist stets dann der Fall, bei Ausländern, die wegen einer größeren Kinderzahl auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind, wenn die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Vergleich zum Erwerbseinkommen als gering anzusehen und absehbar ist, dass die Hilfe nur vorübergehend erforderlich ist.
- Alleinerziehende mit kleinen Kindern, soweit ihnen nach § 18 Abs. 3 BSHG eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist.
- Bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist. Beruhen die Leistungen auf Beitragsleistungen (etwa Altersrente), so ist dies unschädlich.
- Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum.
- Kinder - soweit sie im schulpflichtigen Alter sind - besuchen die Schule.
Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 AusL G liegen nicht vor; illegale Einreise und kurzzeitiger illegaler Aufenthalt (drei Monate) schaden nicht. Ein kurzfristiger illegaler Aufenthalt ist nur dann unschädlich, wenn er darauf beruht, dass nicht unmittelbar nach der (illegalen) Einreise um die Erteilung einer Duldung nachgesucht oder ein Asylantrag gestellt wurde bzw. während des Aufenthalts nicht rechtzeitig die Erneuerung der Duldung beantragt wurde.
Unverschuldete Arbeitslosigkeit steht der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis, nicht jedoch einer Verlängerung entgegen.
3. Ausschlussgründe
- Ausgenommen von dieser Regelung sind bosnische Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich KOSOVO.
- Ein Ausländer unterfällt nicht dieser Regelung, wenn er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine vorsätzliche Straftat begangen hat. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen können außer Betracht bleiben. Mehrere Geldstrafen sind zu addieren.
- Die Regelung gilt auch nicht für diejenigen Ausländer, die trotz der Ablehnung des Asylantrages aus von ihnen zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben. Deshalb scheidet ein Verbleib aus, wenn die Aufenthaltsbeendigung von dem Ausländer vorsätzlich hinausgezögert wurde.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn:
- die Passlosigkeit selbst verursacht wurde. Dies liegt u. a. dann vor, wenn die Personen ihren Mitwirkungspflichten bei Passbeschaffungsmaßnahmen nicht nachgekommen sind oder den Pass vernichtet oder der Ausländerbehörde vorenthalten haben.
- die Staatsangehörigkeit aufgegeben bzw. bei der Erklärung der Staatsangehörigkeit nicht mitgewirkt haben,
- Asylanträge verzögert oder sukzessiv gestellt haben. Davon ist u.a. dann auszugehen, wenn eine Familie nicht gemeinsam nach der Einreise den Asylantrag stellt, sondern nach der ersten Ablehnung die anderen Familienmitglieder nacheinander einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte stellen, und somit den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.
- wiederholt Folgeanträge gestellt .wurden. Dies ist stets dann der Fall, wenn mehr als ein Asylfolgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, gestellt worden ist
- der Ausländer Zwischenzeitlich untergetaucht war.
- für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ein Asylantrag zu dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem seine Eltern bereits vollziehbar ausreisepflichtig waren.
- der Ausländer durch Unterstützergruppen mit dem Ziel, ihn der Abschiebung zu entziehen, aufgenommen wurde bzw. er zu diesem Zweck auch nur kurzfristig (weniger als drei Monate) untergetaucht ist.
- Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes auch nur bei einem Familienmitglied hindert die Anwendbarkeit der unter Ziffer 2 Spiegelstrich 1 genannten Ausnahmetatbestände für die gesamte Familie. In diesen Fällen können die übrigen Familienmitglieder nur noch dann in die Bleiberegelung einbezogen werden, wenn sie ohne das ausgeschlossene Mitglied zu dem unter Ziffer 1 genannten Personenkreis gehören.
4. Familiennachzug
Bei Ehegatten ist ein Familiennachzug auf bereits am 19. November 1999 bestehende Ehen beschränkt. Im Übrigen ist ein Familiennachzug von Personen im Sinne des § 22 AusLG ausgeschlossen.
5. Verfahren, Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis
Das Verfahren wird nur auf Antrag betrieben. Die unter Ziffer 1 fallenden Personen sollen jedoch - sofern kein Ausschlussgrund nach Ziffer 3 vorliegt - von der Ausländerbehörde informiert und aufgefordert werden, innerhalb von einer Frist von längstens sechs Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung alle noch anhängigen ausländer-, asyl- oder vertriebenenrechtlichen Verfahren durch Antragsrücknahme zu beenden, wenn sie eine Aufenthaltsbefugnis dieser Regelung erhalten wollen. In diesem Falle müssen alle Familienmitglieder innerhalb der Frist durch Antragsrücknahme alle noch anhängigen Verfahren zum Abschluss bringen. Innerhalb dieser Frist ist auch der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bei der Ausländerbehörde zu stellen. Eine Verlängerung der Frist kommt nicht in Betracht. In allen Fällen, in denen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht möglich ist, ist der Aufenthalt unverzüglich zu beenden, sofern nicht im Einzelfall Duldungsgründe oder Abschiebungshindernisse vorliegen.
Die Aufenthaltsbefugnis wird grundsätzlich für zwei Jahre erteilt und verlängert.
Über alle in Betracht kommende Fälle ist spätestens bis zum 31. Dezember 2000 abschließend zu entscheiden.
6. Statistik
Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten bitte ich die Anwendung der Bleiberegelung statistisch aufzuarbeiten und mir auf Anforderung entsprechendes Zahlenmaterial zukommen zu lassen.
Die übrigen Ausländerbehörden bitte ich mir bis spätestens 7. Januar 2001 mitzuteilen, wie viele abgelehnte Vertriebenenbewerber auf der Grundlage dieser Regelung eine Aufenthaltsbefugnis erhalten haben. Fehlanzeige (auch telefonisch möglich) ist erforderlich.
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